Glossar Bankensektor / Thema
Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, jederzeit anrechenbare Eigenmittel in Höhe der in § 22 BWG angeführten Beträge für die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingegangen Risiken (Kreditrisiko, Marktrisiko, operationales Risiko) zu halten. In § 23 BWG werden diejenigen Eigenmittelbestandteile (Eigenkapital) angeführt, die für die Erfüllung dieser Anforderung herangezogen werden können. Anhand ihrer Qualität unterscheidet man so genannte Ränge (engl. „tiers“), die in unterschiedlicher Höhe zur Eigenmittelunterlegung herangezogen werden können.
Permanenter Link Eigenmittelunterlegung (Eigenmittel, Eigenmittelerfordernis) - Erstellungsdatum 2020-04-07