Glossar Bankensektor / Thema
§ 2 Z 25 BWG definiert eine Finanz-Holdinggesellschaft wie folgt: 1) ist sie eine juristische Person oder ein Unternehmen, aber kein Kreditinstitut; 2) besteht ihre Haupttätigkeit darin, Beteiligungen zu erwerben bzw. zu halten oder Geschäfte im Bereich Kreditvergabe, Ausgabe von Kreditkarten etc. zu betreiben; 3) sind ihre nachgeordneten Institute überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, aber mindestens eines der nachgeordneten Institute ist ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma; und 4) ist sie keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft nach dem Finanzkonglomerategesetz.
Permanenter Link Finanz-Holdinggesellschaft - Erstellungsdatum 2020-04-07