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Großveranlagung (GVA)

Eine Großveranlagung liegt laut § 27 BWG vor, wenn Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte, Derivate und Positionen des Handelsbuches bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe und mindestens 500.000 EUR betragen.

Permanenter Link Großveranlagung (GVA) - Erstellungsdatum 2020-04-07


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