Glossar Bildungsglossar / Thema
Einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung haben nach dem BAföG alle Schüler und Schülerinnen sowie Studierende, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung notwendigen finanziellen Mittel fehlen, um eine Ausbildung zu absolvieren, die ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht. Voraussetzung ist, dass sie eine förderungsfähige Ausbildungsstätte besuchen (siehe auch Erläuterungen zum Begriff »Ausbildungsstätten«). Eine Altersgrenze gilt grundsätzlich für Personen, die zu Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30., bei »Masterstudiengängen« das 35. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen hiervon bestehen u. a. bei Absolventen des zweiten Bildungsweges oder bei Auszubildenden, die z. B. aus familiären Gründen (Betreuung von Kindern oder Angehörigen) an einer früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren.
Permanenter Link Geförderte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Erstellungsdatum 2021-12-11