Glossaria.net

Glossar Börsenlexikon / Thema

Abfindung

Gesamte Auszahlung, die bei Ablauf einer Versicherung fällig wird, oder die Auszahlung des Pensionskassenguthabens.


Eine AG, welche eine andere AG eingliedert, d.h. sie zu mindestens 95 Prozent übernimmt, ist zur Zahlung einer Abfindung an die außen stehenden Aktionäre der übernommenen AG verpflichtet. Möglichkeiten der Abwicklung sind eine Barabfindung oder ein Aktientausch, wobei die Aktionäre Aktien der übernehmenden AG erhalten.


Übernimmt eine Aktiengesellschaft einen großen Teil an einer zweiten Gesellschaft, so ist der Käufer verpflichtet, den freien Aktionären eine Abfindung anzubieten. Dies kann in Form eines Aktientauschs geschehen, d.h. dass die Aktionäre des übernommenen Unternehmens Aktien der kaufenden Gesellschaft erhalten. Andere Möglichkeit ist eine Barabfindung. Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterscheidet mehrere Fälle: Strebt der Bieter an, mehr als 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft an, ist er verpflichtet, ein Übernahmeangebot abzugeben und den Aktionären dabei eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Erlangt ein Käufer auf andere Weise als durch ein freiwilliges Übernahmeangebot die Kontrolle über eine Zielgesellschaft, so muss er allen Aktionären der Zielgesellschaft ebenfalls ein Angebot zur Übernahme ihrer Aktien unterbreiten ("Pflichtangebot"). Will der Bieter Aktien einer Zielgesellschaft erwerben, ohne die Kontrolle zu erlangen, oder hat er bereits mindestens 30 Prozent der Stimmrechte in der Hand, so ist er beim Angebot weitgehend frei. Hat das Angebot das Ziel, die Gesellschaft von der Börse zu nehmen, so muss der Bieter eine angemessene Geldleistung bieten.

Permanenter Link Abfindung - Erstellungsdatum 2021-12-23


< Abberufungs-Verfügung (dismissal order) Glossar / Börsenlexikon Abgabeneigung >