Glossar Börsenlexikon / Thema
Für Wohnungen oder sonstige Räumlichkeiten darf Sondereigentum im Grundbuch nur begründet werden, wenn diese in sich abgeschlossen sind und zumindest Küche / Kochnische, WC, Bad / Dusche enthalten. Bevor das Grundbuchamt für jedes Wohnungseigentum ein eigenes Grundbuchblatt anlegt, müssen Sie die Abgeschlossenheit durch eine Bescheinigung der zuständigen Baubehörde nachweisen.
Permanenter Link Abgeschlossenheit - Erstellungsdatum 2021-12-23