Dienstbarkeiten sind Beschränkungen des Eigentümers in der Benutzung oder Ausübung seiner Rechte an einem Grundstück zugunsten eines anderen. Diese werden im Grundbuch Abt. II eingetragen, z. B. Wohnrecht, Wegerecht, Stromleitungsrecht, wobei sich einige Dienstbarkeiten erheblich wertmindernd auswirken können.