Glossar Börsenlexikon / Thema
Nach §313 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss ein Notar den Eigentumswechsel einer Immobilie durch einen Kaufvertrag beurkunden. Dieser nennt das Kaufobjekt, den vereinbarten Preis, vereinbart die Zahlungsweise und den Zahlungstermin. Außerdem sollte er möglichst weitgehend alle Eventualitäten klären, z.B. ob der Verkäufer für Baumängel haftet und welche Folgen eintreten, wenn die Immobilie nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übergeben werden kann. Aus dem Kaufvertrag muss auch hervorgehen, wer die Kosten des Verkaufs wie z.B. die Notargebühren und die Grundbuchgebühren trägt.
Permanenter Link Kaufvertrag - Erstellungsdatum 2021-12-23