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Glossar Börsenlexikon / Thema

Wohnrecht

Im Grundbuch unter Abteilung II eingetragenes Recht zugunsten eines Dritten auf Bewohnung eines Objektes auf Lebenszeit. Dieses Recht ist nicht veräußer- oder vererbbar und stellt meist eine wertmindernde Belastung dar.

Permanenter Link Wohnrecht - Erstellungsdatum 2021-12-23


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