Glossar Geschichte / Thema
Strafe bei schweren Missetaten.
Die Acht wurde nach germanischem Recht bei schweren Missetaten und im Ungehorsamsfall verhängt, wodurch der Geächtete friedlos und rechtlos wurde, als wolfsfrei, vogelfrei, unheilig galt und von jedermann bußlos getötet werden konnte. Wer ihn aufnahm oder verpflegte, verfiel selbst der Acht. Sein Hab und Gut wurde beschlagnahmt. Die Acht war ursprünglich unsühnbar, doch wurde schon früh zwischen einer sühnbaren und einer unsühnbaren Acht unterschieden. Doch auch die letztere, die bei schweren Friedensbrüchen verhängt wurde, konnte später durch eine Buße abgelöst werden. In der Regel galt die Acht nur in einem bestimmten Bezirk, konnte aber auf das ganze Land ausgedehnt werden (Landesacht). Die Reichsacht wurde für das gesamte Reichsgebiet verhängt, Blieb jemand "Jahr und Tag" in der Reichsacht, so verfiel er der eigentlichen Acht, jetzt Oberacht (Aberacht) genannt. Sie musste durch besondere Sentenz verhängt werden und war wie die Reichsacht ein Reservatrecht des Königs. Seit 1495 konnte auch das Reichskammergericht die Reichsacht verhängen.
Permanenter Link Acht (Strafe) - Erstellungsdatum 2021-11-08