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Glossar Geschichte / Thema

Burg(lehns)gericht

Schlichtungsinstanz für Burgbewohner.

Burgen waren im allgemeinen kein Gerichtsort, sondern nur Sitz eines Lehnsgerichts, das zuständig war für alle Streitigkeiten zwischen dem Lehnsherrn und seinen Mannen, aber auch für Differenzen der Lehnsleute untereinander. Häufig entstand Streit wegen der Vernachlässigung des Lehnsgutes durch den Vasallen oder der verweigerten Rückgabe des Lehens durch den Nachkommen eines verstorbenen Lehnsmannes (Mutungspflicht). Der Vasall mußte sich in Lehnsangelegenheiten der Entscheidung des Lehnsgerichts beugen. Als Richter fungierte entweder der Lehnsherr selbst oder sein Burggraf.

Auch innerburgliche Streitigkeiten konnten auf der Burg von einem Schlichtungsgericht verhandelt werden. Gegen solche Delikte, wie Untreue gegenüber dem Burgherrn, widerrechtliches Verlassen der Burg (Residenzpflicht), Vernachlässigung der Verteidigungspflicht (Burghut), Beleidigung, Körperverletzung oder gar Totschlag, durfte der Burgherr in seiner Eigenschaft als Gerichtsherr selbst vorgehen und mußte kein anderes Gericht bemühen. Die Verhandlungen des Burggerichts fanden entweder vor dem Burgtor oder im Burghof statt. Tagte das Gericht in der Burg mußte das Burgtor geöffnet bleiben, weil die Burg als privates Haus galt und Gerichtsverhandlungen öffentlich sein mußten.

Permanenter Link Burg(lehns)gericht - Erstellungsdatum 2021-11-08


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