Glossar Geschichte / Thema
Das dem Kirchenherrn, besonders dem König zustehende Recht, während einer Sedisvakanz (Nichtbesetzung eines hohen geistlichen Amtes) die Einkünfte des verstorbenen Bischofs oder Erzbischofs einzuziehen und freie niedere geistliche Lehen zu vergeben.
Kirchenrechtliche Verfügungsgewalt.
Das dem Kirchenherrn, insbesondere dem König, zustehende Recht, während einer Sedisvakanz die Einkünfte des erledigten Bistums (Zwischennutzung) einzuziehen und erledigte niedere Kirchenstellen (beneficia ecclesiastica) zu besetzten. Das Regalienrecht entstand wahrscheinlich aus dem Eigenkirchenrecht und wurde besonders in Frankreich ausgebildet. Das Regalienrecht wurde schon früh auf ein Jahr begrenzt.
Kirchliches Nutzungs- und Besetzungsrecht.
Das dem Kirchenherrn, insbesondere dem König, zustehende Recht, während einer Sedisvakanz die Einkünfte des erledigten Bistums (Zwischennutzung) einzuziehen und erledigte niedere Kirchenstellen (beneficia ecclesiastica) zu besetzten. Das Regalienrecht entstand wahrscheinlich aus dem Eigenkirchenrecht und wurde besonders in Frankreich ausgebildet. Das Regalienrecht wurde schon früh auf ein Jahr begrenzt.
Permanenter Link Regalienrecht - Änderungsdatum 2021-11-16 - Erstellungsdatum 2020-01-27