Glossar Schweizer Sozialversicherung / Thema
Erwerbstätige bezahlen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs AHV-Beiträge, Nichterwerbstätige erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs. Die drei Jahre dazwischen werden als Jugendjahre bezeichnet und können Beitragslücken ausgleichen.
Verwandte Begriffe: Beitragslücke
Permanenter Link Jugendjahre - Erstellungsdatum 2020-11-18