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Glossar Schweizer Sozialversicherung / Thema

Überobligatorium

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG definiert, welche Arbeitnehmenden einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein müssen und welche Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag, also zwischen zwischen 21 330 und 85 320 Franken. Es gibt Einrichtungen, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen ausrichten. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b. Vorsorgepläne mit obligatorischen und überobligatorischen Leistungen nennt man umhüllend.

Verwandte Begriffe: Eintrittsschwelle, Freizügigkeitseinrichtung, oberer Grenzbetrag, Obligatorium, Vorsorgeeinrichtungen

Permanenter Link Überobligatorium - Erstellungsdatum 2020-11-18


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