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Transsexuellengesetz

Das Gesetz über die Änderung von Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654)

1. Vornamensänderung der betroffenen Person ohne Änderung der registrierten Geschlechtszugehörigkeit (§§ 1 – 7 TSG)

2. die gerichtliche Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (§§ 8 – 12 TSG), mit der rechtlich der Wechsel des Geschlechts einhergeht.

Das Verfahren zur Vornamensänderung wird auch als „kleine Lösung“, das Verfahren zum (rechtlichen) Geschlechtswechsel als „große Lösung“ bezeichnet.

Permanenter Link Transsexuellengesetz - Erstellungsdatum 2020-05-06


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