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Ad-hoc-Publizität

Ein Emittent bereits zugelassener Wertpapiere ist nach §44a Absatz 1 Satz 1 im Börsengesetz (BörsG) verpflichtet, alle Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und dem Publikum nicht bekannt sind und die wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsablauf des Emittenten zu einer erheblichen Kursänderung zugelassener Aktien führen können, oder, im Fall zugelassener Schuldverschreibungen, wenn die Gefahr besteht, dass der Emittent seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (Ad-hoc-Publizitätspflicht). Die Bekanntmachung von Tatsachen stellt eine Ergänzung zu den regelmäßig zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie der Zwischenberichterstattung dar. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt auch zwischen den Abschluss-Stichtagen des Jahresabschlusses und Zwischenberichterstattung über wichtige Unternehmensereignisse informiert wird.

Permanenter Link Ad-hoc-Publizität - Erstellungsdatum 2020-11-28


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