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Auflassung

Die zur Übereignung eines Grundstücks neben der Eintragung ins Grundbuch notwendige Einigung zwischen Verkäufer und Erwerber über den Eigentumsübertrag. Die Auflassung muss bei Anwesenheit der Vertragspartner vor einem Notar geklärt werden, kann aber auch vor Gericht erfolgen. Wer Geld in Grundstücken anlegt, sollte erst bezahlen, wenn die Eintragung erfolgt ist oder eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde. Es sollte sichergestellt werden, dass der Verkäufer über den Kaufpreis erst nach einer dieser Eintragungen verfügen kann, indem er auf ein Anderkonto oder Sperrkonto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung des Käufers und Verkäufers eingezahlt wird.

Permanenter Link Auflassung - Erstellungsdatum 2020-11-28


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