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Bezugsrecht (2)

Bei einer Lebensversicherung mit Todesfall-Leistung kann der Versicherungsnehmer einem bzw. mehreren Dritten ein Bezugsrecht einräumen. Dies ist eine Verfügung unter Lebenden, die die Versicherungsleistung aus dem Nachlass herauslöst. Es stellt das Recht dar, über Leistungen aus dem Versicherungsvertrag unter bestimmten Bedingungen verfügen zu können.

Permanenter Link Bezugsrecht (2) - Erstellungsdatum 2020-11-28


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