Glossar Wirtschaft / Thema
Provisions- oder Spesenschinderei. Unnötige Umschichtung des Kundendepots zur Steigerung von Provisionseinnahmen. Kommt überwiegend im Bereich der Termingeschäfte und im Wertpapierbereich vor. Nach deutschem Recht ist das Churning verboten und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Churning lässt sich in zwei Tatbestände aufteilen. Objektiver Tatbestand (so genanntes Overtrading eines Kontos): setzt voraus, dass eine hohe Anzahl von Geschäften in dem Depot unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Anlageerfahrung des Kunden vorliegt, ebenso eine Kontrolle des Kontos durch den Anlageberater. Es ist zunächst zu untersuchen, wie hoch die angefallenen Kosten im Verhältnis zum eingesetzten Kapital sind. Subjektiver Tatbestand: Anlageberater handelt vorsätzlich und weiß/nimmt billigend in Kauf, dass die Interessen des Anlegers verletzt werden. Entscheidende Frage ist letztlich, um wie viel Prozent sich das eingesetzte Kapital hätte vermehren müssen, um nach Abzug der Kosten einen Gewinn vorweisen zu können und ob eine solche Gewinnerwartung realistisch ist/ zum Umschichtungszeitpunkt war.
Permanenter Link Churning - Erstellungsdatum 2020-11-28