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Diebstahl von Wertpapieren

Ohne oder gegen den Willen (Abhandenkommen) von verbrieften Forderungen. Zur Abwendung von Schäden ist eine Verlusterklärung erforderlich, ggf. eine Kraftloserklärung. Besondere Probleme bereiten Papiere, die ohne Indossament oder Abtretungserklärung bzw. ohne Anzeigepflichten wirksam übertragen werden können. Bei solchen Inhaberpapieren entsteht ein nicht unbedeutendes Beweisproblem für den rechtmäßigen Eigentümer.

Permanenter Link Diebstahl von Wertpapieren - Erstellungsdatum 2020-11-28


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