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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Länderabkommen, nach denen ein Einkommen nur einmal in einem Staat besteuert werden soll. Steuern, die schon in einem anderen Staat bezahlt wurden, sollen auf die Steuerschuld, die in dem anderen Staat anfällt, angerechnet werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit vielen ausländischen Staaten DBA getroffen. In einem DBA ist festgelegt, welcher Staat für welche Einkünfte das Besteuerungsrecht hat. Davon unabhängig ist nach deutschem Steuerrecht zu entscheiden, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht. Das heißt auch, dass dann, wenn z.B. das Gehalt nur im Ausland versteuert wird (Freistellungsmethode), diese Einkünfte in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen, also mitrechnen, wenn es um die Höhe des Steuersatzes geht, der auf die anderen Einkünfte angewendet wird. Die zweite Möglichkeit nur einmal Steuer zu bezahlen ist die Anrechnung. Dabei werden die im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.

Permanenter Link Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - Erstellungsdatum 2020-11-28


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