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Einheitswert

Um für die zahlreichen steuerlichen Zwecke möglichst einheitliche Werte zu haben, existiert für bestimmte Vermögensgegenstände ein besonderes steuerliches Bewertungsverfahren: Es regelt die Feststellung eines Einheitswerts, der gleichzeitig für die Vermögen-, Grund-, Gewerbekapital-, Erbschaftsteuer und anderes mehr gilt. Die Ermittlung eines Einheitswerts erfolgt nur, wenn er bei einer Steuer als Bemessungsgrundlage benötigt wird. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den einzelnen Einheitswert abhängigen Steuern in unterschiedlichem Ausmaß, wird für den steuerpflichtigen Teil jeweils ein eigener Einheitswert ermittelt. Bei ausländischem Besitz ist kein besonderes Bewertungsverfahren vorgesehen, stattdessen Wert wird im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung formlos festgestellt. Die bei Hauptfeststellung oder durch Nachfeststellung festgestellten Einheitswerte bleiben grundsätzlich für den gesamten bzw. den restlichen Hauptfeststellungszeitraum unverändert wirksam. Soweit jedoch zwischenzeitlich wesentliche Änderungen eintreten, sind diese zu berücksichtigen, und zwar durch Fortschreibung von Einheitswerten.

Permanenter Link Einheitswert - Erstellungsdatum 2020-11-28


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