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Einzahlungsverpflichtung der Aktionäre

Aktionäre müssen ihre Einlagen an die AG leisten, und zwar in Geld (begrenzt durch den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der Aktien), sofern nicht Sacheinlagen gemäß Satzung vorgesehen sind. Bei der die Aktien emittierenden Unternehmung sind ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; davon eingeforderte Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch von dem Posten Gezeichnetes Kapital offen abgesetzt werden; der verbleibende Betrag ist dann als Posten Eingefordertes Kapital auf der Passivseite offen auszuweisen. Auch können Unternehmen als Zeichner von Anteilsscheinen diese nicht voll eingezahlt haben. Solche Verpflichtungen sind bei der AG im Geschäftsbericht zu erläutern, da sie Haftungsverhältnisse darstellen und verbindlich sind. Eine Bilanzierung kann unterbleiben, jedoch ist eine Passivierung nicht eingezahlter Anteile unter sonstigen Verbindlichkeiten dann erforderlich, wenn die Beteiligung in voller Höhe aktiviert wurde, d.h. auch mit dem noch nicht eingezahlten Betrag.

Permanenter Link Einzahlungsverpflichtung der Aktionäre - Erstellungsdatum 2020-11-28


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