Glossar Wirtschaft / Thema
Als Gewinnrücklagen dürfen gemäß § 272 Absatz 3 Handelsgesetz (HGB) nur Beträge ausgewiesen werden, die im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dies unterscheidet sie eindeutig von den Kapitalrücklagen, die von außen der Unternehmung zugeführt und nicht wie die Gewinnrücklagen innenfinanziert werden. Zu den Gewinnrücklagen gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.
Permanenter Link Gewinnrücklagen - Erstellungsdatum 2020-11-28