Glossar Wirtschaft / Thema
Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Konzernabschlussprüfer hat der Vorstand der Obergesellschaft Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat der Obergesellschaft zur Kenntnisnahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
Permanenter Link Konzernabschluss, Vorlage - Erstellungsdatum 2020-11-28