Glossar Wirtschaft / Thema
Bei Emissionen von Wertpapieren: Veröffentlichung bestimmter Angaben über die emittierende Unternehmung und Einladung zur Zeichnung. Seit 1991 besteht in Deutschland eine grundsätzliche Prospektpflicht beim erstmaligen öffentlichen Anbieten von Wertpapieren. Bei der Börseneinführung von Wertpapieren in den amtlichen Markt muss die emittierende Unternehmung ihre Vermögens- und Ertragsverhältnisse, den Verwendungszweck der Emission, die Sicherstellung, den Beleihungs- und Kündigungsmodus usw. in mindestens einer überregionalen Zeitung (Pflichtblatt) offenlegen und im Bundesanzeiger darauf hinweisen. Sind im Prospekt falsche Angaben enthalten, können die Unterzeichner (einschl. der mitunterzeichnenden Bank) für Schäden haftbar gemacht werden (Prospekthaftung). Befreiung vom Prospektzwang besteht für Bundes- und Länderanleihen. Bei der Börseneinführung von Wertpapieren in den Geregelten Markt ist ein Unternehmensbericht zu veröffentlichen.
Permanenter Link Prospekt - Erstellungsdatum 2020-11-28