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Stimmrecht

Recht des Aktionärs, in der Hauptversammlung (HV) der AG abzustimmen. Vorzugsaktien können als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Die Ausstattung von Aktien mit erhöhtem Stimmrecht (Mehrstimmrecht) ist unzulässig, sofern nicht behördliche Zustimmung vorliegt. Die Beschlüsse der HV bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit etc. bestimmen. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen. Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen ausgeübt. Solltem einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrages oder von Abstufungen beschränken. Die Satzung kann außerdem bestimmen, dass zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, auch die Aktien rechnen, die einem anderen für seine Rechnung gehören.

Permanenter Link Stimmrecht - Erstellungsdatum 2020-11-28


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