Glossar Wirtschaft / Thema
Eine der Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien zum Börsenhandel ist, dass die Wertpapiere vollgezahlt sind oder ihre Vollzahlung jederzeit zulässig ist. Auf Aktien und Interimsscheine von Versicherungsgesellschaften und auf bedingtes Kapital ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
Permanenter Link Vollzahlung der Aktien - Erstellungsdatum 2020-11-28