Glossar Wirtschaft / Thema
Für die Zulassung von Aktien einer zur AG umgewandelten Unternehmung zum Börsenhandel setzt das BörsG eine Karenzzeit von 1 Jahr nach Eintragung ins Handelsregister fest. Es muß ferner die erste Jahresbilanz nebst GuV-Rechnung veröffentlicht sein; Ausnahmen können durch die Landesregierung genehmigt werden.
Permanenter Link Zulassungsfrist - Erstellungsdatum 2020-11-28