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Teilförderung (BAföG)

Geförderte werden als teilgefördert gezählt, wenn ihnen auf ihre Förderung eigenes Einkommen oder Vermögen oder das Einkommen ihrer Eltern bzw. ihres Ehegatten angerechnet wird. Zur Ermittlung des Förderungsbetrages wird in diesem Fall vom Gesamtbedarf das »anzurechnende Einkommen« abgezogen (siehe auch Erläuterungen zum Begriff »Einkommen der Eltern«).

Permanenter Link Teilförderung (BAföG) - Erstellungsdatum 2021-12-11


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