Glossar Internetrecht / Thema
Websitebetreiber müssen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umsetzen. Ob zudem weiterhin die Bestimmungen des Telemediengesetzes (§§ 11 - 15a TMG) gelten oder durch die DSGVO verdrängt werden, wird unterschiedlich gesehen. Zumindest kann man sich bei der Auslegung der DSGVO inhaltlich an den Vorgaben des TMG orientieren. Allerdings bestimmt sich der Inhalt einer Datenschutzerklärung über die Vorgaben in § 13 TMG hinaus nach den erweiterten Vorgaben für Informationspflichten (Art. 13, Art. 14 DSGVO).
Permanenter Link Datenschutz - Erstellungsdatum 2022-02-03