Die Like-Buttons von Facebook werden vor allem in Bezug auf den Datenschutz kontrovers diskutiert. Das Kammer Gericht Berlin entschied hierzu 2011, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß des Like- Buttons gegen § 13 TMG jedenfalls keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach sich ziehe. Ursprünglich wurde kritisiert, dass Nutzer nicht hinreichend informiert würden, welche Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA übermittelt und wie sie dort genutzt werden. Darüber hinaus war es zur Übermittlung bestimmter Nutzerdaten ausreichend, überhaupt auf eine Seite gelangt zu sein, die einen Like-Button eingebunden hatte; die Betätigung desselben war nicht notwendig.