Glossar Wirtschaft / Thema
Vereinigungen zum Zweck des Abschlusses von nicht verbotenen wie auch von verbotenen Börsentermingeschäften. Für diese Vereinigungen gelten die §52-59 BörsG bzw. §66, 69 (verbotene Börsentermingeschäfte). Dadurch wird vermieden, dass über Abschlussvereinigungen börsentermingeschäftsunfähige Personen sich am Terminhandel beteiligen.
Permanenter Link Abschlussvereinigungen - Erstellungsdatum 2020-11-28