Glossar Wirtschaft / Thema
Personen, die die Satzung einer AG in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgelegt haben und die Aktien übernehmen. Hierzu sind gesetzlich mindestens 5 Personen erforderlich, von denen jeder mindestens 1 Aktie erwerben muss. Die Gründer haben den Aufsichtsrat zu bestellen und eine Prüfungsgesellschaft zur Gründungsprüfung.
Permanenter Link Gründer der AG - Erstellungsdatum 2020-11-28