Glossar Wirtschaft / Thema
Der Vorstand der AG muss gemäß § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) unverzüglich nach der Hauptversammlung (HV) über den Jahresabschluss, den festgestellten Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats beim zuständigen Handelsregister einreichen. Der dem eingereichten Jahresabschluss beigefügte Bestätigungsvermerk muss von den Abschlussprüfern unterschrieben sein. Haben die Abschlussprüfer die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, muss dies auf dem Jahresabschluss vermerkt und der Vermerk von den Abschlussprüfern unterschrieben sein.
Permanenter Link Handelsregister-Einreichung, Jahresabschluss der AG - Erstellungsdatum 2020-11-28