Glossar Wirtschaft / Thema
Fehlt bei der Lieferung verkaufter Wertpapiere ein mitzuliefernder fälliger Zins- oder Dividendenschein, hat der Verkäufer dem Erwerber den Wert des fehlenden Scheins zu vergüten.
Permanenter Link ohne Kupon - Erstellungsdatum 2020-11-28